Zusatzscheinwerfer

salü
will an meinem bus die beleuchtung verbessern…
wo werden zu vernünftigen preisen zusatz/aufbauscheinwerfer angeboten??
weiss da jemand was…
wo habt ihr die her??

du ich hab die blue vision vom philips kösten um 28 fr eine H4 aber sie bringes es voll hab jetzt ein weisses helles licht (im nebel super und bei regen auch) nur zu entfelen

http://www.autoline.it/images/prodotti/506150010.jpg

und an sonsten machst du helle weitschtraller ran (schweinisch hell)

z.b http://www.hella-press.de/thumbs_high/4143.jpg

http://www.hella-press.de/thumbs_high/p00009159.jpghttp://www.hella-press.de/thumbs_high/4144.jpghttp://www.hella-press.de/thumbs_high/112044.jpghttp://www.duw.de/Picture_Pool/205385.jpg

@bully: bringt das sichttechnisch wirklich was? ich habe immer das gefühl, dass vor allem der gegenverkehr geblendet wird. finde das ziemlich ärgerlich.

@simda: auf was betzogen blue vision vom philips oder zusatzscheiwerfer ???

ich meinte die bluevision.

seit etwa 4 jahren fällt mir auf, dass immer mehr autos unterwegs sind, welche übermässig blenden. vorher war da irgendwie nicht so…

@simda
das gefühl habe ich manchmal auch! sind das nicht diese xenon scheinwerfer??

sieht gut aus…werds mir überlegen

@simda: das ist rur eine einstelungs sache der scheinwerfer

und wenn sie noch den kofferraum vollgeladen haben dann ist es noch am verfluchtesten… :unamused:

Habe von der Technomag 60/100W Birnen drin. Mit den Zusatzscheinwerfern habe ich bei Fernlicht 400W Licht. Das ist Taghell auf 200m. :jump:
Als ich noch Rocco fuhr, hatte ich das auch drin. Auf 60’000km einmal Lichtschalter wechseln.

Blenden tun alle Lichter nachts wenn man “reinschaut”. Die heutigen Scheinwerfer werden immer kleiner. Also ist die “Lichtmenge” auf die Fläche wo es abstrahlt viel grösser, als wenn der Scheinwerfer eine grössere Fläche aufweist.
Es ist zu vergleichen mit den klaren und dem matten Glühlampen. Eine klare Glühlampe blendet immer. Man sieht den Glühdraht, also die Lichtquelle, dort wo das Licht entsteht. Es ist ein kleiner Punkt mit einer grossen Lichtmenge. Ist der Kolben matt, sieht man den Faden nicht, sondern die Lichtquelle ist der ganze Kolben. Der hat eine grössere Fläche, und somit weniger Licht auf die Fläche verteilt. Sie blendet weniger.
Desshalb hat man das Gefühl die Scheinwerfer blenden. Aber in der Fahrschule habe ich einmal gelernt, bei Nacht und Gegenverkehr sich am rechten Rand zu orientieren. Wenn man in die Scheinwerfer des Gegenverkehrs schaut und dann wieder in die dunkle Nacht ist das Auge schon eine kurze Zeit iritiert. dh. es hat auch was mit der Helligkeit der Umgebung etwas zu tun. Ist es stockdunkel, blendet sogar eine Kerze. Fährt man durch die Stadt, blendet der Gegenverkehr auch weniger.

Ich selber habe an meinem Bus keine Zusatzscheinwerfer. Aber informiere dich beim Cagero in Birr-Lupfig. Der hat sicher welche oder kann sie dir bestellen.
Denk aber daran, für Zusatzscheinwerfer gibt es genaue Vorschriften wie sie eingebaut sein müssen und mit welchem Licht (Abblendlicht, Fernlicht) sie brennen dürfen.

Irgendwann haben einige Automarken für Besserverdienende einmal mit diesen blauen Dingern angefangen. Natürlich ziehen dann alle anderen Hersteller nach, man will ja, dass das eigene Auto auch einen “wichtigen” Eindruck macht. Ich jedenfalls erkläre mir dieses Phänomen so. Mittlerweile hat ja jeder Kleinwagen eine Front eines Oberklassenwagens. Abgesehen davon sind die meisten Kleinwagen auch gar nicht mehr so klein. Schon mal darauf geachtet, wie der Golf in den letzten 20 Jahren gewachsen ist?

Wichtig ist das mit den blau flackernden Scheinwerfern nur für die Optik des Fahrzeuges, nicht für die Sicherheit. Wenn einer auf der Autobahn hinter euch klebt, und ihr im Rückspiegel eine aggressive, riesige Front eines dieser Dränglerautos sieht, geht ihr doch eher aus dem Weg, als wenn es ein niedlicher Käfer ist, oder?

Vor vielen Jahren hatten die Autos in Frankreich gelbe Lampen…Um das Blenden zu vermeiden:-)

Das mit den kleinen Scheinwerfern stimmt durchaus. Sie erzeugen nicht mehr einen sanften Lichtkegel, der gegen das Zentrum stetig heller wird, sondern einen Diaprojektorartigen scharfen Kegel. Wenn man eine solche Karre hinter einem hat, und der über eine Bodenwelle fährt, sieht das dann aus wie eine Lichthupe…

Gruss, Marcel, der gerne mal ein paar Autodesigner ohrfeigen möchte :smiling_imp:

ahhh windisch ist ja nicht weit weg von uns…wo kann ich diese vorschriften nachlesen???
scheinwerfer habe ich schon von den deutschen kollegen bekommen

Hallo Babu

Das findest du im vts - Technische Verordnung für Strassenfahrzeuge, oder so etwas. Das ist ein Gesetztbuch welches du im Fachhandel beziehen kannst oder vielleicht steht im Internet etwas. Und wenn du gar nichts findest kann ich dir die Angaben vielleicht mailen.

http://www.admin.ch/ch/d/sr/741_41/index.html

Beleuchtung: Art. 73 - 79

Vielleicht hilft das weiter…

Gruss Christoph

so hab mich mal schlau gelesen…naja mehr oder weniger…
wie viele zusatzscheinwerfer darf ich nun anbringen??
hab auch mal gelesen alles was höher 1.60 ist fällt nicht in diese regelungen…resp. es gibt keine mengenbeschränkung…

an alle die die rechtegigen schein werfer habt es gibt jtzt auch die

H3 PHILIPS BLUE VISION

hab sie mir gerade bestelt gib euch den den bericht noch

hat jemand deigentlich die h4 PHILIPS BLUE VISION reingemacht ??

wer nich zweifel wegen den h4 birenen hat kann tigerenterich

er hats letzes mal bei mir gesehen was es für einen unterschid macht

Art. 110 Fakultative Beleuchtungsvorrichtungen
1 Erlaubt sind folgende zusätzliche Einrichtungen:

a.1
vorn: zwei Fernlichter (entweder fest angebracht oder in Abhängigkeit der Lenkung schwenkbar), zwei Nebellichter, zwei Tagfahrlichter, zwei Abbiegescheinwerfer, zwei Markierlichter und zwei nicht dreieckige Rückstrahler; sind vier einklappbare Fernlichter vorhanden: zwei zusätzliche Fern- oder Abblendlichter ausschliesslich für Lichthupesignale;
b.2
hinten:
1.
zwei Markierlichter,
2.
ein oder zwei Rückfahrlichter,
3.
ein oder zwei Nebelschlusslichter,
4.
ein zusätzliches Bremslicht (Art. 75 Abs. 4) oder zwei zusätzliche, hoch angeordnete Bremslichter (Anhang 10 Ziff. 322 ist nicht anwendbar),
5.
zwei zusätzliche, hoch angeordnete Richtungsblinker (Anhang 10 Ziff. 21 und 322 sind nicht anwendbar),
6.
zwei zusätzliche, hoch angeordnete Schlusslichter, wenn keine entsprechenden Markierlichter vorhanden sind (Anhang 10 Ziff. 21 und 322 sind nicht anwendbar);
c.3
nach der Seite wirkende Rückstrahler sowie seitliche Markierlichter; diese können bei Fahrzeugen bis 6 m Länge mit den Richtungsblinkern mitblinken, wenn sie der Anordnung V in Ziffer 51 des Anhangs 10 entsprechen;
d.
eine optische Warnvorrichtung (Lichthupe);
e.
eine Innenbeleuchtung für den Passagier- und Laderaum, die nicht störend nach aussen wirkt;
f.
Warnlichter, die an geöffneten Türen nach hinten leuchten;
g.
Warnblinklichter zur Kennzeichnung des Fahrzeugs;
h.4
Warnblinklichter zur Kennzeichnung von Hebebühnen, heruntergeklappten Heckladen oder geöffneten Hecktüren (Art. 78 Abs. 2);
i.5
Arbeitslichter, sofern mit dem Fahrzeug Arbeiten ausgeführt werden, die diese erfordern, sowie an Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, Polizei und Sanität.
2 Bei einzelnen Arten von Motorwagen sind weiter erlaubt:

a.
an Motorwagen, deren Länge 6,00 m und deren Breite 2,00 m nicht übersteigt: auf beiden Seiten Parklichter;
b.6
an Taxis: eine nicht blendende Kennlampe sowie kleine Lichter zur Kontrolle der Taxuhr von aussen;
c.
an Gesellschaftswagen im Linienverkehr: beleuchtete Strecken- und Fahrzieltafeln;
d.7
an Fahrzeugen von Notfallärzten (Art. 24a Bst. c VZV): ein Kennzeichen «Arzt/Notfall», «Ärztin/Notfall», «Arzt/Notfalleinsatz» oder «Ärztin/Notfalleinsatz» (Art. 78 Abs. 4);
e.8
an Fahrzeugen, die der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe unterliegen: kleine, gelbe, nicht blendende und nicht blinkende Lichter zur Kontrolle des Erfassungsgerätes von aussen;
f.9
an Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N1, N2 und N3 mit einer Länge von mehr als 6 m zusätzlich zu den vorhandenen Rückfahrlichtern ein oder zwei nach hinten gerichtete Rückfahrlichter; diese dürfen nur zugeschaltet werden können, wenn mindestens das Standlicht eingeschaltet ist;
g.10
an Fahrzeugen der Klasse N3 zwei zusätzliche Fernlichter, sofern insgesamt nur deren vier gleichzeitig aufleuchten können.
3 Mit Bewilligung der Zulassungsbehörde, durch Eintrag im Fahrzeugausweis, sind weiter erlaubt:

a.11
an Fahrzeugen der Feuerwehr, Polizei, Sanität und des Zolls: Blaulichter, höchstens zwei zusätzliche nach vorn gerichtete Blaulichtscheinwerfer, Suchlampen sowie auf dem Dach montierte, nach vorn und hinten sichtbare gelbe Warnblinkleuchten, die über einen separaten Schalter mit den Warnblinklichtern (Art. 78 Abs. 1) zusammengeschaltet sind;
b.12
an Fahrzeugen, die für die übrigen Verkehrsteilnehmer oder —teilnehmerinnen eine nicht leicht erkennbare Gefahr bilden, und an ihren Begleitfahrzeugen sowie an Fahrzeugen, die für das vorübergehende Anbringen von Zusatzgeräten mit einer Breite von über 3,00 m vorgesehen und ausgerüstet sind: gelbe Gefahrenlichter;
c.
an Fahrzeugen der Polizei: nach vorn und nach hinten gerichtete beleuchtete Aufschriften in Normal- oder Spiegelschrift, z. B. «Stau», «Unfall», «Stop Polizei»;
d.
an Schneepistenfahrzeugen Suchlampen, die den technischen Anforderungen für Fernlichter entsprechen m