Tschou Zäme
@Steph
Habe mir die gleiche Frage gestellt und mich beim TCS gemeldet, da selbst die TCS Experten nicht ganz sicher waren habe ich folgende Anfragen an den ADAC gerichtet. Doch seht selbst:
Anfrage:
Sehr geehrte Damen und Herren, geschätztes ADAC Team
Mit folgender Anfrage gelange ich an Sie, da die Sachlage, auch für die Kollegen-/Kolleginnen des TCS (Touring Club Schweiz, Pendant zum ADAC) nicht eindeutig scheint, und Erfahrungen von Mitgliedern bis jetzt fehlen.
Gemäss den Angaben auf der Ihrer Internetseite:
im speziellen auf dem Merkblatt:
Schadstoffplaketten für im Ausland zugelassene Fahrzeuge,
unter dem Abschnitt: Freie fahrt für Oldtimer, wird erwähnt, dass historische Fahrzeuge die Umweltzonen als generelle Ausnahmegenehmigung befahren dürfen.
Meine Frage dazu lautet: Benötigt mein, in der Schweiz als Veteran eingetragener und zugelassener Oldtimer, eine Plakette, oder reicht eine Kopie des Fahrzeugauseise, die von Aussen gut sichtbar und mit dem Veteraneneintrag versehen ist?
Einen international anerkannten Oldtimer-Fahrzeugpass, des Oldtimer-Weltverbandes FIVA (Fédération Internationale des Véhicules Anciens) besitze ich nicht.
Die Anforderungen an Fahrzeuge, für die Zulassung zum Veteran in der Schweiz, sind jedoch analog den Anforderungen in Deutschland.
http://www.astra2.admin.ch/media/pdfpub/2008-11-03_2492_d.pdf
Mein Fahrzeug: VW Bus T2a, 1.06.1971
Herzlichen Dank für Ihre klärende Rückmeldung und freundliche Grüsse aus der Schweiz.
Andreas A…
Antwort 1: (formeller Ansatz/Jurist)
Sehr geehrter Herr A…,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Im Gesetz ist hierzu folgendes geregelt:
35.BimSchV Anhang 3:
Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 2 Abs. 1
Folgende Kraftfahrzeuge sind von Verkehrsverboten nach § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch dann ausgenommen, wenn sie nicht gemäß § 2 Abs. 1 mit einer Plakette gekennzeichnet sind:
1.mobile Maschinen und Geräte,
2.Arbeitsmaschinen,
3.land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
4.zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge,
5.Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung „Arzt Notfalleinsatz“ (gemäß § 52 Abs. 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung),
6.Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen „aG“, „H“ oder „Bl“ nachweisen,
7.Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch genommen werden können,
8.Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden,
9.zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt,
10.Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen, sowie Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen.
Zu unserer Verwunderung ist die Schweiz hier nicht aufgeführt (aber die Türkei). Daher gilt die Kennzeichnungspflicht in Umweltzonen nach dem Gesetz für Oldtimer aus der Schweiz. Eine Befreiung von der Pflicht besteht nicht.
Ich habe Ihre Anfrage parallel noch an unsere Oldtimer-Abteilung weitergeleitet, aber bisher noch keine Rückmeldung erhalten. Sofern ich noch etwas neues herausfinde würde ich mich noch einmal bei Ihnen melden.
Wir bitten Sie daher noch um ein wenig Geduld.
Mit freundlichen Grüßen
Bastian M…
Rechtsanwalt
Verkehrsrecht
Juristische Zentrale
ADAC e.V., Hansastr. 19, 80686 München
Antwort 2: (pragmatischer Ansatz/Sachverständiger)
Sehr geehrter Herr A…
wie soeben telefonisch besprochen, kann ich Ihnen auch keine 100% sichere Antwort geben, aber nach unserer Auffassung der Ausnahmeregelungen für die Einfahrt in Deutsche Umweltzonen sind in der Praxis auch Oldtimer-Fahrzeuge aus der Schweiz abgedeckt.
Es geht in der Praxis hier um das Fahrzeugalter, wenn das Fahrzeug mindestens 30 Jahre ist, wird es als Oldtimer anerkannt. Idealerweise verfügen Sie über eine FIVA ID Card, die den Oldtimer-Status noch eindeutiger belegt.
Sollten Sie bei der Einfahrt in die Umweltzone dennoch einen Strafzettel erhalten, (das Bußgeld wäre 100.- EUR), so müssten Sie hier einen Einspruch einlegen.
Beste Grüße
Johann K…
Referent Klassik Interessenvertretung
ADAC Klassik
ADAC e.V., Hansastr. 19, 80686 München
Mit anderen Worten, Der Oldtimer Experte sagte mir, dass ihm kein Fall bekannt sei, in welchem ein eindeutig gekennzeichneter Oldtimer gebüsst worden sei, jedoch liegt die Entscheidung, eine Busse auszustellen oder nicht, beim/ bei der, freundlichen Polizei Beamt/in und eine Garantie könne er mir keine geben.
Gruess Aendu