Gasprüfung MFK

Kann man so sehen. Wäre sowieso nur informativ und würde im Aufgebot erwähnt.

Eine Norm ist kein Gesetz (bei uns ein Spruch insbesondere über die VSS-Normen). Nicht, dass es das nun einfacher machen würde.

Bzgl. Gastank beziehen (oder bezogen) sich z.B. alle Normen/Vorschriften nur auf gasbetriebe Fahrzeuge. Natürlich gibt es Sinn die sinngemäss anzuwenden. Am Anfang steht drin auf was sie sich beziehen und dort steht das so, ebenso sind die Fahrzeugkategorien aufgelistet (und ein Anhänger z.B. daher nicht).

Gruss
tomix

Laut Rolfis Tabelle muss ich dann auch nicht zur Prüfung, das zählt ja nur für Wechselflaschen. Ich hab ja einen festen Tank drin

Dann wirds bei Dir 329 !?

Dann weisst Du auch, dass Normen unter entsprechenden Umständen Gesetzescharakter bekommen können…
und dass Normen Minimal-Standards definieren.
Aber wenn man Richtlinien grundsätzlich oder aus Sport “umschiffen” will ist das jedermanns eigene Entscheidung. Man sollte sich einfach den möglichen und vor allem fast unmöglichen Konsequenzen bewusst sein.
Ich bin halt faul und bequem und nutze bestehende Normen und Richtlinien gerne. Damit dürfte ich in einem Ereignisfall bestmöglich abgesichert sein.

Aber jeder wie er mag…

Gruss Roli

Ich habe die VSS Norm angesprochen. Es gibt diverse Parkplätze, Zufahrten usw. die nicht der Norm entsprechen. Natürlich kann man die entsprechenden Parkplätze und Zufahrten einfach aufheben, wie man z.B. einen Gasttank einfach ausbauen kann.

Aber was macht man, wenn man eine Gastank in einen Anhänger einbaut oder in ein Fahrzeug welches nicht gasbetrieben ist? Man richtet sich nach der Norm für Tanks in gasbetriebenen Fahrzeugen.

Nun nochmals nachgesehen, nach dem hier brauchen nun alle Tanks einen Nachweis über die Befestigung (ein Tank nachrüsten wird also wohl nicht mehr wirklich möglich sein):

Den Absatz dort drin fand ich aber auch noch spannend:
“Nicht prüfpflichtig sind Verbrauchsgeräte, welche zum Kochen, Heizen usw. (z.B. in Wohnwagen oder Verkaufswagen) dienen, sowie die dazugehörenden Installationen (z.B. Leitungen, Schläuche, Druckreduzierventile). Voraussetzung ist, dass die Druckreduzierventile direkt an den Entnahmeventilen der Gasbehälter angebracht sind.
Subsidiär unterstehen sie jedoch dem STEG; nach Artikel 3 STEG dürfen technische Einrichtungen und Geräte nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie bei ihrer bestimmungsgemässen und sorgfältigen Verwendung Leben und Gesundheit…”

Also was nun? Nach dem wäre die Gasinstallation nicht prüfungspflichtig. Natürlich ist es sinnvoll die zu prüfen. Aber wird das in den Fahrzeugausweis eingetragen sind 40.- fällig plus die jeweilige Prüfung. Dann sagt sich vielleicht der eine oder andere, dann baue ich alles aus und nimm einfach eine Gasflasche im Kofferraum mit für den Grill. Völlig legal, aber sicherheitsmässig gegenüber dem Gaskasten…

Und weiterhin schrauben wieder einige deutsche Gasflaschen an Schweizer Regler und das führt zu Problemen.

Gruss
tomix

Ja eben. Je nach Anwendung… Für bewohnbare Freizeitfahrzeugen und zu Wohnzwecken in anderen Fahrzeugen gibts ja nun die SN EN 1949 und die bezieht sich auch wieder auf die UN ECE 67.

Mir ging es um die Verhältnismässigkeit. Unfälle sollten alle verhindert werden. Wenn aber regelmässig was auf einem Balkon passiert, da ein Gasregler nicht zur Flasche passt und so gut wie nie was mit Gasinstallationen in Fahrzeugen, dann sollte beim Ersteren angesetzt werden.

Ich frage mich auch ob die härteren Vorschriften für die «Gasnutzung» bei «öffentlichen Festen» nicht kontraproduktiv sind, da z.B. auf Holzkohle ausgewichen wird. Einen Gasgrill kann man abschalten, aber die Holzkohle/Asche ist noch sehr lange sehr heiss. Evtl. findet ein Ausweichen auf Alternativen aber auch nicht statt oder würde so oder so statt finden.

Gruss
tomix

Da sieht man wie die Situation / Verhältnismässigkeit aus verschiedenen Perspektiven beleuchtet werden kann! Im Privatbereich hat man kaum Hebel um wirklich etwas zu bewegen. Das Produktesicherheitsgesetz und die Marktüberwachung greifen bis zum Inverkehrbringer/Hersteller der Produkte. Was privat direkt irgendwoher eingeführt wird fällt durch die Maschen. Das Produktesicherheitsgesetz und das Produktehaftpflichtgesetz regelt diesen Bereich.
Beim Arbeitnehmer/Arbeitgeber greift wieder das VUV und die SUVA mit ihrem Mandat usw. Durch die EKAS-Richtlinien und die Regeln der Technik erhält der Stand der Technik auch im privaten Bereich Gültigkeit (welche aber leider erst im Ereignisfall zum tragen kommt).
Und bei den Fahrzeugen kommt das ASTRA Bundesamt für Strassen und Verkehr mit Ihren Regelwerken und deren Verweisen zu z.B. EKAS 6517, UN ECE 67 und SN EN 1949 usw. zum Zug.
Dadurch dass das Thema Flüssiggas kaum durchgehend koordiniert werden kann gibt es auch immer wieder Überschneidungen und Unstimmigkeiten.Aber seit 2017 wird wacker zusammengearbeitet und vieles aufgeräumt, doch kommt auch immer neues und überarbeitetes aus allen Bereichen der Regelwerke dazu.
Und ein falsch bedienter oder technisch nicht einwandfreier Holzkohlegrill wird nie wie ein Gasgeröt Ursache einer Verpuffung oder Explosion sein. Geschweige denn eine unbemerkte Vergiftung verursachen. Das ist nun wirklich nicht zu vergleichen!

So, genug philosophiert! Ich muss an die Arbeit.

Gruss

Roli

Kohlenmonoxid Vergiftungen gibt es leider auch.

Brände auf Grund von noch heisser Asche.

Ja, gebt acht. Egal ob Gas, Feuer, schwere Lasten anheben oder was auxh immer.

Gruss
tomix

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Ich habe gerade mitgekriegt dass diverse MFK in den Fällen wo es keinen neuen Ausweis gibt (nur neuen Datumstempel) die Einträge lässt. Bei neu ausgestellten Ausweisen “sollte” der Eintrag drin sein.
Irgendwann kommt ein Uniformierter bei einer Kontrolle auf der Strasse eventuell auf die Idee, dass eine technische Änderung nicht eingetragen wurde und macht Theater!? Hoffentlich nicht! Und sonst helfen eventuell die alten Kopien vom Kontrollbericht, welche belegen dass die Installation schon länger besteht!
Gruss
Roli