Gasprüfung MFK

War irgendwie klar, dass es in den Kantonen wieder verschieden gehandhabt wird :expressionless:

Und wo lässt man so eine Gasprüfung machen?

z.B. TCS oder hier findest du eine Adressliste: https://lpg.datenbank-hosting.com/fmi/webd/LPG_MacOffice

Super, danke.

ASA Richtlinie Nr. 6




EKAS 6517

SN EN 1949

arbeitskreis-lpg.ch

Die Gaskontrolle hast Du aber vorgewiesen!?

Die Bescheinigung von der Dichtigkeitsprüfung wollte er nicht sehen, nur den Prüfbericht vom Gastank.

Aber die Prüf-Vignette hat er mindestens angesehen? Es ist spannend wie die Weisungen vom Astra kantonal und regional verschieden ausgelegt werden…
Eigentlich sollten Tank und Installation im Ausweis eingetragen werden. Für die Gas-Kontrolle reicht dem Prüfer eigentlich die Vignette wenn er die Kontrolle digital abfragen kann. Sonst sollte er eigentlich nach den Papieren sehen. Aber ja, man hört von allen Varianten :wink:

Also bei mir wurde keine Dichtigkeitsprüfung gemacht als ich meinen Bus vorgeführt hatte. Allerdings wurde beim Importieren der Tank bemängelt, obwohl dieser frischen TÜV hatte. Leider gab es für meinen Tank keine Zulassungsunterlagen in der Schweiz und ich musste das Ding ersetzen. Mit dem neuen Tank wurde dann MFK gemacht.

Die Dichtheitsprüfung macht nicht die MFK sondern ein zugelassener Kontrolleur. Auszug aus dem Reglement CSV:

Der Kontrolleur CSV erbringt eine Dienstleistung für Betreiber von Flüssiggasanlagen in den Bereichen Camping, Schiffe und Veranstaltungen, welche den Nachweis einer sicheren und betriebsbereiten Flüssiggasanlage erbringen müssen. Dadurch wird die Verhütung von Unfällen, Bränden, Explosionen und Vergiftungen bei der Verwendung von Flüssiggas unterstütz.

Hallo Roli,
schon klar, aber ich dachte die Dichtigkeitsprüfung ist notwendig, um überhaupt durch die MFK zu kommen.
Ich Deutschland gibt es ohne Dichtigkeitsprüfung keine TÜV Abnahme.

Das wäre hier eigentlich auch so…

Lustige Anekdote: Ich, wohnhaft in ZH, habe drei neue T6.1 Californias gekauft (nicht so zum Spass, ich vermiete die gewerblich). Zwei in Zürich gekauft, einer in Basel. Auf dem 13.20-Formular zur erstmaligen Einlösung stand beim Bus aus Basel drauf, dass ein Eintrag für die erforderliche periodische Gasprüfung gemacht werden muss, bei den Bussen die in Zürich gekauft wurden, fehlt dieser Eintrag.

Meine T3 lasse ich jeweils in Schaffhausen prüfen, da haben nach der Prüfung alle einen neuen Ausweis bekommen mit dem Zusatz, dass ab sofort die Gasprüfung jeweils alle 3 Jahre zu machen ist.

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Ich habe noch ein Womo nebenher, ebenfalls zum Vermieten. Nur Flaschengas, 2x11kg, kein Tank.
Diesen April vorgeführt, der Prüfer hatte seine helle Freude am Formular von der Gasprüfung, Ablauf in einem Jahr, MFK problemlos bestanden.
Eintrag gab und gibt es keinen.
Vka Pfäffikon SZ.

Gruss
Vagant

Musste beim T5 für den Flaschenwechsel nicht der Regler vom Schlauch abgeschraubt werden und dann wäre wieder eine Prüfung fällig.

Gruss
tomix

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Ich habe heute mit dem TCS telefoniert, um zu erfahren welche Anforderungen gefordert werden. Antwort:
Bei Gasflaschen kleiner 0.5kg gibt es keine Anforderungen betreffend Gaskasten etc. Bei Flaschen grösser 0.5kg muss diese in einen Gasschrank gestellt werden. Es kann aber auch selbst einen Gaskasten aus Holz gebastelt werden, die Fugen müssen dicht sein, wenn eine Seitliche Öffnung benötigt wird, darf diese nicht tiefer als 5cm ab Holzkisten Boden sein, sowie muss die Türe innen bündig und mit Dichtungen abgedichtet werden. Der Gas-Schlauch, Verbindung Gasflasche zum Kocher, Die Öffnung für die Durchführung muss abgedichtet sein. Ein Loch von 10cm im Frzg Boden wird auch gefordert, dass der Raum nicht geflutet wird.

Das ist nur die Halbe Info.
Mit Gasflaschen kleiner 0.5 kg werden Kartuschen gemeint und Kartuschenkocher brauchen keine Gasprüfung.
Ansonsten gilt nach SN EN 1949 für den von innen zugänglichen Flaschenaufstellraum:

4 Allgemeine Anforderungen
4.1 Allgemeines
Der Hersteller oder Errichter einer Flüssiggasanlage muss für jedes bewohnbare Freizeitfahrzeug oder für andere Fahrzeuge eine Konformitätserklärung ausstellen, die die Übereinstimmung mit EN 1949, einschließlich des Prüfergebnisses nach 4.3.2, bescheinigt; sie sollte die in Anhang C und, sofern anwendbar, in nationalen Vorschriften angegebenen Informationen enthalten.

5 Einhausung von Flüssiggasflaschen
5.1 Flüssiggasflaschen-Aufstellraum
5.1.1 Allgemeines
In Straßenfahrzeugen müssen Flüssiggasflaschen in Flüssiggasflaschen-Aufstellräumen oder in Flüssiggastank-Aufstellräumen (siehe Abschnitt 6) installiert werden, es sei denn, sie werden nach 5.2 installiert oder entsprechend den Bedingungen nach 7.7 verwendet.

5.1.2 Anforderungen an die Bauweise von Flaschenaufstellräumen
5.1.2.1 Allgemeines
Der Flaschenaufstellraum muss so gebaut werden, dass:
a) der Zugang zu jeglichen Anschlüssen, Umschaltanlagen und Druckregeleinrichtungen nicht behindert wird;
b) der Austausch der Flüssiggasflaschen ohne Beeinflussung der Installation oder benachbarter Ausrüstungsteile durchgeführt werden kann;
c) es möglich ist, jede Flüssiggasflaschen-Sicherungsvorrichtung ohne Zuhilfenahme von Werkzeugen zu öffnen und zu schließen;
d) eine oder mehrere Flüssiggasflaschen mit einem Volumen aufgenommen werden können, das ausreicht, um den gesamten Verbrauch der installierten Geräte zu decken.
In der Nähe der Flüssiggasflasche(n) muss ein Etikett angebracht werden, auf dem ein graphisches Symbol einer Flüssiggasflasche und ein Symbol „Betriebsanleitung lesen“, siehe Bild 2, abgebildet sind.

5.1.2.2 Straßenfahrzeuge
Zusätzlich zu 5.1.2.1 muss jede Flüssiggasflasche aufrechtstehend mit dem Ventil nach oben, starr befestigt werden, um nur Gas im gasförmigen Zustand zu entnehmen, und um unbeabsichtigte Bewegungen zu verhindern, wenn das Fahrzeug in Bewegung ist. Um sicherzustellen, dass jede Flüssiggasflasche in ihrer Position verbleibt, müssen jeweils im oberen und unteren Bereich jeder Flüssiggasflasche Mittel zur Sicherung vorhanden sein.

5.1.3 Lüftung für Flüssiggasflaschen-Aufstellräume
Für jeden Flüssiggasflaschen-Aufstellraum muss eine ständige Lüftung nach außen vorhanden sein.
Ist die Lüftung nur in Bodennähe vorgesehen, so muss die freie Öffnung mindestens 2 % der Bodenfläche des Aufstellraumes, mindestens jedoch 10 000 mm2 betragen. Bei Lüftung im oberen und unteren Bereich muss jede der freien Öffnungen 1 % der Bodenfläche des Aufstellraumes, mindestens jedoch in jedem Bereich 5 000 mm2 betragen. Es darf nicht möglich sein, die Lüftungsöffnungen durch eine Flüssiggasflasche ganz oder teilweise zu verdecken.
ANMERKUNG Im unteren Bereich bedeutet: im Boden oder in der Seitenwand mit Berührung zum Boden. Das größere Maß der Lüftungsöffnung befindet sich auf Höhe des Bodens.

5.1.7 Von innen zugängliche Flüssiggasflaschen-Aufstellräume
Bei Straßenfahrzeugen, bei denen ein Karosserieausschnitt am typgenehmigten Basisfahrzeug erforderlich wäre, um einen Zugang von außen zu ermöglichen, ist ein Zugang zum Aufstellraum von innen zulässig, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Der Zugang vom Wohnbereich zum Flüssiggasflaschen-Aufstellraum ist nur über eine angebrachte abgedichtete Tür oder Klappe vorgesehen. Die Höhe der Unterkante der Türöffnung beträgt mindestens 50 mm, gemessen vom Boden des Flüssiggasflaschen-Aufstellraums;
b) die Tür oder Klappe des Aufstellraums muss leicht zugänglich sein;
c) die Anforderungen nach 5.1.4 und 5.1.5 müssen erfüllt sein;
d) Der Aufstellraum kann maximal zwei Flaschen mit einem Fassungsvermögen von jeweils höchstens 11 kg aufnehmen. Die Anforderungen nach 5.1.3 müssen erfüllt sein;
e) Der Aufstellraum kann maximal zwei Flaschen mit einem Fassungsvermögen von zusammen höchstens 7 kg aufnehmen. Die fest eingebaute Lüftung der Flüssiggasflaschen-Aufstellräume darf über nur eine Entlüftungsöffnung erfolgen, vorausgesetzt, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. die Entlüftungsöffnung muss einen Innendurchmesser von mindestens 20 mm haben;
  2. die größte Länge einer an die Lüftungsöffnung angeschlossenen Leitung darf das 5-Fache des Innendurchmessers der Leitung nicht überschreiten. Sie darf auf das bis zu 10-Fache des Innendurchmessers der Leitung verlängert werden, sofern dies notwendig ist, um Wechselwirkungen mit Unterboden-Abgasaustritten zu vermeiden;
  3. die Leitung muss in Bodennähe verlegt und gegen Flüssiggas beständig sein;
  4. die Leitung muss auf ihrer gesamten Länge fallend nach außerhalb des Fahrzeugs verlegt sein.

Man kann nach Norm und Regelwerk arbeiten oder ein mindestens gleichwertiges Sicherheitsniveau nachweisen.

Es ist leider so, dass sich scheinbar nicht alle MFK’s oder Experten an Ihre ASA Richlinien halten…

Sorry Roli, aber gemäss Deiner Tabelle ist somit alles korrekt OHNE Eintrag! Mein Womo ist keine Neuzulassung und auch nicht ausser Verkehr stehend (Nummer abgegeben). Nach Punkt und Buchstabe ist somit alles korrrekt…

Gruss
Vagant