CH-Autobahnvignette 07 GRATIS

Suche für unsere Freunde ohne Bus), die uns besuchen eine CH-Autobahnvignette.
Da sie am Donnerstag losfahren, bin ich nicht sicher ob meine Vignette (abgelöst von der Frontscheibe) vom Bus termingerecht ankommt.
Hätte jemand aus Deutschland vielleicht noch eine Vignette, die er nach Essen versenden könnte :unamused:
Adresse würde ich per PM bekanntgeben, ich finds einfach ein bischen doof, für 3 Tage Schweiz Ende 2007 40.- zu bezahlen (habe aber überhaupt nichts gegen die Mautgebühr).

Gruss aus Bern

Beni

ich hätte noch eine am hänger

ähäm . . das ablösen und weitergeben einer gültigen Autobahnvignette an dritte ist nicht gestattet . . gilt als Steuerhinterziehung . . und ist somit eine strafbare Handlung . .

würde mal auf einem autofriedhof (abbruch, o.ä.) nachfragen. Die verkaufen/verschenken die Vignetten aus Unfallautos… vieleicht gibts ja was in deiner Nähe…

Ich kleb die schon gar nicht auf: Wenn ich mit Wechselnummer fahre, dann auch mit Wechselvignette :wink: Gibts sogar ein Gerichtsurteil dazu!

Gruss Christoph

beni, er soll ein 08 vignette kaufen(ist gültig ab 1.12.2007) und dir das ding verschenken nacher. und wenn du willst nix illegal machen kannst mir schicken. :bulb:

Gerichtsurteil dazu???

wo???

wann??

:smiley: :smiley: :smiley: :smiley: :smiley:

[quote=“Vollmond”]Gerichtsurteil dazu???

wo???

wann??

:smiley: :smiley: :smiley: :smiley: :smiley:[/quote]

Ich such das bei Gelegenheit mal raus -> Kopie ist im Handschuhfach vom Bus, da komm ich aber net ran :confused:

Gruss Christoph

und dan gibts du mir es per PN :smiley: :smiley:

…ich hab jetzt doch recht intensiv gesucht im netz…doch fine keinen hinweis auf den bge betr. autobahnvignette und wechselschilder… :unamused:
hätte es gerne auch mal gelesen…
danke

das würd mich auch interessieren!
ich hab auch ne wechselnummer vom bus / pw

was ich schon gesehen hab ist bei anhänger vermietungen dass im fzg ausweis was drinn stand dass die vignette nicht aufgeklebt sein muss. die war dann beim ausweis mit dabei.

wekaservices.ch/Bundesgerichtsen … Xgod6h7Onw

ist jemand da schon angemeldet… :question:

aber der booggiemann weisst doch sonst immer alles was mit so zeugs zu tun hat…er schein ja ein ganz versierter zu sein…vom fach vielleicht… :unamused:

Bist Du sicher :unamused: ich dachte die ist erst ab 01.01.08 gültig :unamused:

[quote=“Biodola”]

Bist Du sicher :unamused: ich dachte die ist erst ab 01.01.08 gültig :unamused:[/quote]

ganz sicher. :wink:

@ jibber:und das mit’m budesgericht interessiert mich auch. 8)

news.ch/Die+neue+Autobahnvig … tm?ref=rss

[quote=“Jibber”]

Ich kleb die schon gar nicht auf: Wenn ich mit Wechselnummer fahre, dann auch mit Wechselvignette :wink: Gibts sogar ein Gerichtsurteil dazu!

Gruss Christoph[/quote]

@Jibber:

Hast du das Gerichtsurteil eigentlich mal gefunden?

Würde mich noch interessieren…

[quote=“mukulel”]

Ich kleb die schon gar nicht auf: Wenn ich mit Wechselnummer fahre, dann auch mit Wechselvignette :wink: Gibts sogar ein Gerichtsurteil dazu!

Gruss Christoph

@Jibber:

Hast du das Gerichtsurteil eigentlich mal gefunden?

Würde mich noch interessieren…[/quote]

@jibber:

dass urteil würde mich auch interressieren.
evtl. pn an mich, danke

An dem Gerichtsurteil (ev. per PN) bin auch ich interessiert.
Vielen Dank für Bemühungen
surfi

Muss ich mal schauen, meine Freundin hatte das mal… Kann leider nichts versprechen.

Gruss Christoph

Hier mal der Auszug aus Artikel 86 der Bundesverfassung:

Nationalstrassenabgabe/ Vignette (CHF 40.-)
Die Benützung der Nationalstrassen mit Motorfahrzeugen und Anhängern bis 3,5 t ist in der Schweiz seit 1985 abgabepflichtig. Die Oberzolldirektion ist mit der Erhebung dieser Abgabe beauftragt, die durch den Kauf einer Vignette zu entrichten ist.
Rechtliche Grundlagen
Gemäss Art. 86 der Bundesverfassung erhebt der Bund eine Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen durch Motorfahrzeuge und Anhänger, die nicht der Schwerverkehrsabgabe unterstehen.
Der Vollzug ist in der Verordnung über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen (Nationalstrassenabgabe-Verordnung; SR 741.72) geregelt.

Abgabepflicht
Abgabepflichtig sind alle Motorfahrzeuge und Anhänger bis zu einem Gesamtgewicht von je 3,5 t, welche auf Nationalstrassen erster oder zweiter Klasse verkehren.

Abgabeperiode/Gültigkeit
Die Abgabe muss für das ganze Kalenderjahr bezahlt werden und wird nicht rückerstattet. Die Vignette gilt für die Zeit vom 1. Dezember vor bis zum 31. Januar nach dem aufgedruckten Jahr.

Ausnahmen
Die Abgabe muss nicht bezahlt werden für:

* Fahrzeuge mit Militärkontrollschildern
* Einsatzfahrzeuge (Feuerwehr, Polizei, Ambulanz, Nationalstrassen-Unterhaltsdienste) und Fahrzeuge des Zivilschutzes, wenn sie als solche gekennzeichnet sind
* Fahrzeuge von zwischenstaatlichen Organisationen mit Sitz in der Schweiz und Sitzabkommen mit dem Bundesrat
* Fahrzeuge mit schweizerischen Händlerschildern auf Fahrten an Werktagen
* Fahrzeuge ohne Kontrollschilder auf der Fahrt zu amtlichen Fahrzeugprüfungen
* Fahrzeuge im Hilfseinsatz bei Bränden, Unfällen, Pannen usw.
* starre Anhänger gemäss gesetzlichen Bestimmungen
* leichte Sattelmotorfahrzeuge und leichte Sattelschlepper gemäss gesetzlichen Übergangsbestimmungen
* Fahrzeuge auf Fahrten bei amtlichen Führerprüfungen
* ausländische Regierungsfahrzeuge in offizieller Mission

Des Weiteren unterliegen folgende Fahrzeuge nicht der Abgabe:

* leichte Sattelmotorfahrzeuge, die der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) unterliegen
* leichte Sattelschlepper, die mit einem LSVA-Erfassungsgerät ausgerüstet sind
* leichte Sattelschlepper, welche auf Grund eines Fahrzeugausweiseintrags nur zum Ziehen eines der pauschalen Schwerverkehrsabgabe unterliegenden Sattelanhängers berechtigt sind
* leichte Motorwagen mit einer Anhängelast von über 3,5 t

Weiterhin der Nationalstrassenabgabe unterliegen jedoch Anhänger mit einem Gesamtgewicht bis 3,5 t, welche von vorstehend genannten Motorwagen gezogen werden.

Widerhandlung/Kontrolle
Das Fahren auf Nationalstrassen 1. und 2. Klasse ohne gültige Vignette bzw. mit einer missbräuchlich verwendeten Vignette wird mit einer Busse von 100 Franken bestraft. Zudem muss eine Vignette gekauft und am Fahrzeug angebracht werden.

Die Strafverfolgung im Landesinneren ist Sache der Kantone, diejenigen, die durch die Zollorgane an der Grenze festgestellt werden, verfolgt und beurteilt die Eidgenössische Zollverwaltung.

Das Fälschen von Vignetten (Fälschen amtlicher Wertzeichen) wird geahndet. Strafbar ist auch die Verwendung solcher Fälschungen. Zuständig für die Beurteilung ist die Bundesanwaltschaft.