Hier mal der Auszug aus Artikel 86 der Bundesverfassung:
Nationalstrassenabgabe/ Vignette (CHF 40.-)
Die Benützung der Nationalstrassen mit Motorfahrzeugen und Anhängern bis 3,5 t ist in der Schweiz seit 1985 abgabepflichtig. Die Oberzolldirektion ist mit der Erhebung dieser Abgabe beauftragt, die durch den Kauf einer Vignette zu entrichten ist.
Rechtliche Grundlagen
Gemäss Art. 86 der Bundesverfassung erhebt der Bund eine Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen durch Motorfahrzeuge und Anhänger, die nicht der Schwerverkehrsabgabe unterstehen.
Der Vollzug ist in der Verordnung über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen (Nationalstrassenabgabe-Verordnung; SR 741.72) geregelt.
Abgabepflicht
Abgabepflichtig sind alle Motorfahrzeuge und Anhänger bis zu einem Gesamtgewicht von je 3,5 t, welche auf Nationalstrassen erster oder zweiter Klasse verkehren.
Abgabeperiode/Gültigkeit
Die Abgabe muss für das ganze Kalenderjahr bezahlt werden und wird nicht rückerstattet. Die Vignette gilt für die Zeit vom 1. Dezember vor bis zum 31. Januar nach dem aufgedruckten Jahr.
Ausnahmen
Die Abgabe muss nicht bezahlt werden für:
* Fahrzeuge mit Militärkontrollschildern
* Einsatzfahrzeuge (Feuerwehr, Polizei, Ambulanz, Nationalstrassen-Unterhaltsdienste) und Fahrzeuge des Zivilschutzes, wenn sie als solche gekennzeichnet sind
* Fahrzeuge von zwischenstaatlichen Organisationen mit Sitz in der Schweiz und Sitzabkommen mit dem Bundesrat
* Fahrzeuge mit schweizerischen Händlerschildern auf Fahrten an Werktagen
* Fahrzeuge ohne Kontrollschilder auf der Fahrt zu amtlichen Fahrzeugprüfungen
* Fahrzeuge im Hilfseinsatz bei Bränden, Unfällen, Pannen usw.
* starre Anhänger gemäss gesetzlichen Bestimmungen
* leichte Sattelmotorfahrzeuge und leichte Sattelschlepper gemäss gesetzlichen Übergangsbestimmungen
* Fahrzeuge auf Fahrten bei amtlichen Führerprüfungen
* ausländische Regierungsfahrzeuge in offizieller Mission
Des Weiteren unterliegen folgende Fahrzeuge nicht der Abgabe:
* leichte Sattelmotorfahrzeuge, die der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) unterliegen
* leichte Sattelschlepper, die mit einem LSVA-Erfassungsgerät ausgerüstet sind
* leichte Sattelschlepper, welche auf Grund eines Fahrzeugausweiseintrags nur zum Ziehen eines der pauschalen Schwerverkehrsabgabe unterliegenden Sattelanhängers berechtigt sind
* leichte Motorwagen mit einer Anhängelast von über 3,5 t
Weiterhin der Nationalstrassenabgabe unterliegen jedoch Anhänger mit einem Gesamtgewicht bis 3,5 t, welche von vorstehend genannten Motorwagen gezogen werden.
Widerhandlung/Kontrolle
Das Fahren auf Nationalstrassen 1. und 2. Klasse ohne gültige Vignette bzw. mit einer missbräuchlich verwendeten Vignette wird mit einer Busse von 100 Franken bestraft. Zudem muss eine Vignette gekauft und am Fahrzeug angebracht werden.
Die Strafverfolgung im Landesinneren ist Sache der Kantone, diejenigen, die durch die Zollorgane an der Grenze festgestellt werden, verfolgt und beurteilt die Eidgenössische Zollverwaltung.
Das Fälschen von Vignetten (Fälschen amtlicher Wertzeichen) wird geahndet. Strafbar ist auch die Verwendung solcher Fälschungen. Zuständig für die Beurteilung ist die Bundesanwaltschaft.