CH-Autobahnvignette 07 GRATIS

… Fazit: wie bekomme ich über 3.5 to Anhängelast bei meinem Bus eingetragen hehe …

wenn du lieber lsva anstatt die vignette bezahlen willst… ,-)

… ok, das wäre 1 CHF / km äh :open_mouth:

übrigends, seit anfangs Jahr ist der Verfassungsartikel in Bearbeitung…

Nationalstrassenabgabegesetz

Der Bundesrat hat am 30. Januar 2008 die Botschaft zum Bundesgesetz über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen (Nationalstrassenabgabegesetz; NSAG) ans Parlament verabschiedet.

Die Berechtigung zum Fahren auf den Nationalstrassen muss in der Schweiz weiterhin in Form einer Klebevignette erworben werden. Die Abgabehöhe beträgt unverändert 40 Franken für ein Jahr. Die Vignette ist bei Motorfahrzeugen auf die Windschutzscheibe, bei Motorrädern und Anhängern auf einen nicht auswechselbaren, leicht zugänglichen Teil zu kleben. Die im Falle von Missbräuchen vorgesehenen Massnahmen werden verschärft. Neu kann die Zollverwaltung die Kontrollen an der Grenze und die Ahndung von Vignettenverstössen privaten Organisationen übertragen. Zudem wird der Bussenbetrag für das Fahren ohne Vignette von 100 auf 200 Franken verdoppelt. Die mehrfache Verwendung oder die Manipulation einer Vignette ist nach schweizerischem Strafrecht weiterhin ein Vergehen.

Das vorgesehene Gesetz setzt den Verfassungsauftrag von Art. 86 Abs. 2 BV (Bundesverfassung) um. Dieser Artikel wurde im Gegensatz zur alten BV bewusst weniger detailliert formuliert. Details sind auf Gesetzesstufe zu regeln. Das vorliegende Gesetz kommt diesem Auftrag nach und ersetzt unter anderem die Übergangsbestimmungen in der BV sowie die Nationalstrassenabgabe-Verordnung vom 26. Oktober 1994.

Quellenangabe: Jusletter, 4.2.2008

Ja…ist leider wirklich so, dass jedes Fahrzeug eine eigene Vignette braucht…es gibt kein wenn und aber.

Hab extra nachgefragt bei so nem Typ der Zustandig dafür ist…naja…

Gruss Michel

Habe jetzt auch den BGE gefunden. Es sieht sogar danach aus, dass es eine missbräuchliche Verwendung ist, wenn man 2 Autos mit einer Vignette bewegt (fett markiert im Text)…

… für meinen T5 würde ich 6 Rp pro km LSVA zahlen, nicht wie vorhin angegeben 1 CHF. Das wäre bei rund 20 Tonnen Gewicht. Wenn ich also 10’000 km pro Jahr fahre, macht das 600 CHF :confused: doch lieber ne Vignette zahlen :top

Urteilskopf

112 IV 102

  1. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 21. Oktober 1986 i.S. X. c. Justiz- und Polizeidepartement des Kantons Wallis (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 18 ÜbBest. BV; Art. 1, 5 und 9 Abs. 1 der Verordnung über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen vom 12. September 1984 (Nationalstrassenabgabe-Verordnung) (SR 741.72). Wer bei der Fahrt auf einer Autobahn die Vignette lose im Wagen mitführt, ist wegen Benützung einer Nationalstrasse “mit einem Fahrzeug ohne gültige Vignette” im Sinne von Art. 9 Abs. 1 NSAV zu bestrafen.

Sachverhalt ab Seite 103

BGE 112 IV 102 S. 103

A.- Am Montag, den 28. Januar 1985, fuhr X. mit seinem Personenwagen auf der Autobahn N 9 von Saint-Maurice nach Martigny. Die Autobahnvignette war nicht auf der Innenseite der Frontscheibe angeklebt, sondern lag auf einer Ablage über dem Armaturenbrett.

B.- Die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Wallis bestrafte X. mit Verfügung vom 27. November 1985 wegen Übertretung von Art. 9 der Verordnung über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen vom 12. September 1984 (Nationalstrassenabgabe-Verordnung; NSAV; SR 741.72) mit einer Busse von 100 Franken. Der Staatsrat des Kantons Wallis wies den vom Gebüssten erhobenen Rekurs am 11. Juni 1986 ab.

C.- Der Gebüsste führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der Entscheid des Walliser Staatsrates vom 11. Juni 1986 sei aufzuheben und die Sache sei zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Staatsrat des Kantons Wallis beantragt in seinen Gegenbemerkungen die Abweisung der Beschwerde.

Auszug aus den Erwägungen:

Auszug aus den Erwägungen:

  1. Gemäss Art. 18 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung erhebt der Bund für die Benützung der Nationalstrassen erster und zweiter Klasse auf in- und ausländischen Motorfahrzeugen und Anhängern bis zu einem Gesamtgewicht von je 3,5 t eine jährliche Abgabe von 30 Franken. Der Bundesrat regelt durch Verordnung den Vollzug und kann für Übertretungen Bussen vorsehen (Art. 18 Abs. 2).
    Nach Art. 1 Abs. 1 NSAV ist für Motorfahrzeuge und Anhänger bis zu einem Gesamtgewicht von je 3,5 t, die auf Nationalstrassen erster oder zweiter Klasse verkehren, eine jährliche Abgabe von 30 Franken zu bezahlen; solche Fahrzeuge müssen mit einer Vignette (Art. 5) versehen sein.
    Art. 5 NSAV (“Zahlungsnachweis”) lautet:
    Als Zahlungsnachweis dient eine Vignette, die am Fahrzeug wie folgt
    direkt aufgeklebt werden muss:
    BGE 112 IV 102 S. 104
    a. bei Motorwagen auf der Innenseite der Frontscheibe (am linken Rand
    oder hinter dem Innenrückspiegel);
    b. bei Anhängern links an der Vorderfront;
    c. bei Motorrädern an gut sichtbarer Stelle.
    Die Vignette kann nur zusammen mit dem Fahrzeug übertragen werden.
    Verfallene Vignetten müssen entfernt werden.
    Gemäss Art. 9 Abs. 1 NSAV wird der Fahrzeugführer, der unberechtigterweise mit einem Fahrzeug ohne gültige Vignette eine Nationalstrasse erster oder zweiter Klasse benützt oder die Vignette missbräuchlich verwendet, mit einer Busse von 100 Franken bestraft. Er muss zudem die Abgabe bezahlen (Art. 9 Abs. 2 NSAV).
    Der Beschwerdeführer macht wie bereits im kantonalen Verfahren geltend, die angeklebte Vignette sei lediglich “sichtbares Zeichen für die geleistete Zahlung”; so wie ein Führer- oder Fahrzeugausweis auch gültig sei, wenn er entgegen Art. 99 Ziff. 3 SVG nicht mitgeführt wird, so sei die Vignette auch gültig, wenn sie nicht angeklebt wird. Das Gebot, die Vignette anzukleben, ist nach Auffassung des Beschwerdeführers nur eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung nicht gleich den bedeutend schwerer wiegenden Taten des Fahrens ohne Vignette und der missbräuchlichen Verwendung der Vignette gemäss Art. 9 NSAV mit einer Busse von 100 Franken bestraft werden dürfe. Es gibt seines Erachtens achtenswerte und vernünftige Gründe gegen ein Aufkleben der Autobahnvignette.

2. Indem der Beschwerdeführer die Vignette nicht an die Windschutzscheibe geklebt hatte, sondern auf einer Ablage über dem Armaturenbrett lose mitführte, erfüllte er nach den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz entgegen den insoweit etwas missverständlichen Weisungen der Oberzolldirektion vom 16. November 1984 nicht die Tatbestandsvariante der missbräuchlichen Verwendung der Vignette. Eine Vignette wird im Sinne von Art. 9 NSAV missbräuchlich verwendet, wenn sie für zwei oder mehrere Fahrzeuge benützt wird. Die Tatsache allein, dass ein Automobilist die Vignette lose im Wagen mitführt, lässt nicht den Schluss zu, dass er sie in der Vergangenheit für andere Fahrzeuge verwendete oder gegenwärtig noch für weitere Fahrzeuge zu benützen pflegt. Einem Fahrzeugführer, der die Vignette lose mitführt, kann auch nicht allein deshalb die Absicht bzw. der Wille unterstellt werden, die fragliche Vignette in der Zukunft für ein anderes Fahrzeug zu verwenden. Im übrigen ist eine allfällige Vorbereitungshandlung
BGE 112 IV 102 S. 105
zu missbräuchlicher Verwendung der Vignette nicht strafbar; selbst der Versuch dazu ist, da lediglich eine Übertretung zur Diskussion steht, mangels abweichender Bestimmungen straflos (Art. 104 Abs. 1 StGB, Art. 102 Ziff. 1 SVG).

  1. Es ist demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die andere Tatbestandsvariante von Art. 9 NSAV erfüllte, d.h. ob er mit seinem Personenwagen ohne gültige Vignette die Autobahn N 9 benützte. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wird unter einer ungültigen Vignette zunächst eine nachgemachte, gefälschte oder verfallene Vignette verstanden. Die Annahme, dass auch derjenige Automobilist “mit einem Fahrzeug ohne gültige Vignette” fährt, der diese lose im Wagen mitführt, drängt sich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht geradezu auf, wird durch ihn aber auch nicht ausgeschlossen. Aus dem in der Verordnung genannten Zweck der Vignette ergibt sich indessen deutlich, dass diese nur gültig sein kann, wenn sie direkt an das Fahrzeug geklebt wird. Die Vignette dient gemäss Art. 5 NSAV als “Zahlungsnachweis”. Sie soll mithin nachweisen, dass für ein bestimmtes Fahrzeug die Abgabe von 30 Franken für die Benützung der schweizerischen Nationalstrassen entrichtet wurde. Diesen Nachweis kann die Vignette jedoch nur dann erbringen, wenn sie anweisungsgemäss direkt an das Fahrzeug geklebt wird; denn eine direkt angeklebte Vignette kann nach der vorliegend nicht zu überprüfenden tatsächlichen Annahme des Verordnungsgebers nicht ohne gewisse Beschädigungen vom Fahrzeug losgetrennt bzw. jedenfalls danach nicht ohne erkennbare Manipulationen an ein anderes Fahrzeug geklebt werden. Die Vignette erbringt den Nachweis der Bezahlung der Abgabe für ein bestimmtes Fahrzeug dagegen nicht, wenn sie lose im Wagen mitgeführt oder etwa mittels Klebstreifen, Haftfolien etc. am Fahrzeug befestigt wird. Eine in dieser Weise mitgeführte Vignette beweist nur, dass eine Abgabe von 30 Franken bezahlt wurde. Sie beweist aber nicht, dass diese Abgabe ausschliesslich für ein bestimmtes Fahrzeug bzw. allein für das Fahrzeug, in dem sie mitgeführt wird, entrichtet wurde, denn es besteht die Möglichkeit, sie auch noch für andere Fahrzeuge zu verwenden.
    Wohl kann ein Fahrzeugführer unter Umständen auf anderem Wege beweisen, dass er die lose im Wagen mitgeführte Vignette tatsächlich nur für dieses Fahrzeug verwendet. Nach der gesetzlichen Ordnung muss jedoch gerade die Vignette diesen Nachweis
    BGE 112 IV 102 S. 106
    erbringen. Das kann sie, da sie keine auf ein bestimmtes Fahrzeug Bezug nehmenden Angaben (Fahrgestellnummer etc.) enthält, nach dem Gesagten nur dann, wenn sie direkt an das Fahrzeug geklebt wird, so dass sie nicht ohne Beschädigung an gewissen Teilen losgetrennt bzw. danach nicht ohne erkennbare Manipulationen an ein anderes Fahrzeug geklebt werden kann.
    Die Vignette kann demnach den ihr in der Verordnung klar und unmissverständlich zugedachten Zweck, die Entrichtung der Abgabe von 30 Franken für ein bestimmtes Fahrzeug nachzuweisen, nicht erfüllen, wenn sie lose im Wagen mitgeführt bzw. nicht direkt an das Fahrzeug geklebt wird. Eine lose mitgeführte Vignette ist daher sinn- und zwecklos und kann aus diesem Grunde ohne Verletzung von Bundesrecht als ungültig qualifiziert werden. “Nicht aufgeklebte Vignetten sind ungültig”, wie auf dem Trägerpapier der Vignette zutreffend festgehalten wird.
    Indem der Beschwerdeführer während der Fahrt auf der Autobahn N 9 die Vignette auf einer Ablage mitführte, benützte er im Sinne von Art. 9 NSAV eine Nationalstrasse mit einem Fahrzeug ohne gültige Vignette.

Da meine vignette auf der klebseite Labelo Lipenstift hat habe ich kein problemm diese zu wechseln und es kann mir auch nimmand mir das nachbeweisen auser er sieht zu wie ich wechsle.

gruss :-# :-# :-# :-# XXX

40.- sind sooooo viel Geld :-k :-k :-k :-k

jedes mal wenn ich nach frankreich gehe, merke ich wieder wie günstig unsere autobahnfahrten zuhause eigentlich sind…

ja sicher aber nicht wenn ich den klapi 1 mal im jahr an ein treffen nehme

Habe früher die Vignette auf Selbstklebeklarsichtfolie geklebt, hat man auch nicht gesehen 8)

Würde auch sagen die 40 Franken sind nicht viel, wenn man sich z.B. mal die Scheixxe in Österreich ansieht… Ich nerve mich jedes mal, wenn ich da bei der Ecke Bregenz durch muss :schläge: Von daher haben wir ein faires System in der Schweiz.

Gruss Christoph