Import T2 - Suche Motor/Abgaswartungsdokumente 1600er AF Motor

Hallo zusammen

Ich habe in Indonesien einen T2 von 1975 mit dem 1.6L Motor gekauft (Motorcode AF). Der Zulassung steht eigentlich nichts im Wege, nur das STVA in Schafisheim stellt sich quer, weil mir weder die AMAG noch Volkswagen bestätigen kann das der Motor ein gewisses ECE Regl 15 einhält, das wohl zu dieser Zeit in der Schweiz galt.

Nun weiss ich nicht mehr weiter, überlege ich wie ich nun endlich, nach fast 7 Monaten Transport und all dem Chaos die Zulassung bekommen kann.

Eventuell hat jemand Ideen, Vorschläge oder hat zufällig Motor- oder irgendwelche Abgasdokumente mit diesen Motorcode die mir helfen könnten?

Grüsse
target

Hallo
Ab 1.1.1976 sind Abgasdokumente zwingend, vorher braucht man gar nichts
Gruss Andeas

Wie sicher bist du dir da? Der Experte vom STVA Schafisheim war da eben anderer Meinung :frowning:

Darf ich fragen wie alt der “experte” ist?
Leider ist es so, das die meisten Experten von der ganzen Materie keinen blassen haben und sich strikte auf das verlassen das ihnen das IPad sagt.
Ich würde da mal den Prüfstellenleiter verlangen und mit ihm die Sache besprechen.

Gruss Martin

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@Mahamoti: Genau dieses Problem möchte ich vermeiden, bin wie Targetboy auch Aargauer und denke das ich mit dem mir angebotenen B Motor das selbe Problem hätte,wie er mit dem AF Motor hat.Und er hat sogar einen 1975er Bus

Sprich erst mal mit dem Prüfstellenleiter!

				Abgaswartung
			
			
				









	





	
		
		
		
		Welche Fahrzeuge unterstehen der obligatorischen Abgaswartung? Alle

in der Schweiz zugelassenen Benzin- und Dieselfahrzeuge die nach dem
1.1.1976 zum Verkehr zugelassen worden sind (ist im Fahrzeugausweis Feld
Nr. 36 ersichtlich). Benzinfahrzeuge mit einer
Höchstgeschwindigkeit von max. 50 km/h oder einem Gesamtgewicht von mehr
als 3500 kg sowie landwirtschaftliche Arbeitskarren sind von der
obligatorischen Abgaswartung ausgenommen. In welchem Intervall muss die Abgaswartung durchgeführt werden? Das Intervall der Wartungspflicht ist im Abgaswartungsdokument ersichtlich. Grundsätzlich gilt:Fahrzeuge ohne Katalysator: alle 12 MonateFahrzeuge mit Katalysator und Dieselfahrzeuge: alle 24 MonateFahrzeuge mit Dieselmotor max. 30 km/h: alle 48 Monate
Zudem gilt, dass die Wartung jeweils bis zum Ende des Monats Gültigkeit hat. Eine Verlängerung ist nicht möglich! Motorwagen mit On-Board-Diagnose-System (OBD)Ab
dem 1. Januar 2013 sind Fahrzeuge mit anerkanntem
On-Board-Diagnose-System (OBD) von der Abgaswartung befreit. Sie weisen
unter anderem folgende Merkmale auf:Eine vom Lenker leicht
erkennbare gelbe OBD-Kontrolllampe im Armaturenbrett
(Fehlfunktionsanzeige). Diese leuchtet bei eingeschalter Zündung und
erlischt beim Starten des Motors. Details siehe "Faktenblatt
Abgaswartung / Fahrzeuge mit anerkanntem On-Board-Diagnose-System OBD"
oder informieren Sie sich bei Ihrem Garagisten. Faktenblatt “Abgaswartung / OBD” neues Fenster Für
die von der Abgaswartungspflicht befreiten Fahrzeuge wird auch kein
Abgaswartungsdokument mehr vorgeschrieben. Die Regelung des ASTRA gilt
nicht rückwirkend, sondern erst ab 1.1.2013. Medienmitteilung Bundesamt für Strassen (ASTRA) neues Fenster Achtung:
Neu muss der Halter das Fahrzeug innert Monatsfrist in die Garage
bringen, überprüfen und gegebenenfalls instand stellen lassen, wenn die
OBD-Kontrolllampe im Armaturenbrett einen Fehler anzeigt
(OBD-Kontrolllampe leuchtet bei laufendem Motor). Detaillierte Rechtsgrundlagen zur Abgaswartung§ Verkehrsregelverordnung (VRV) Art. 59a,§ Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) Art. 35,Verordnung des UVEK über die Wartung und Nachkontrolle von Motorwagen betreffend Abgas- und Rauchemissionen

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		Faktenblatt Abgaswartung (121 kB, PDF)
		
		
	






	  	
  







			
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in der Schweiz zugelassenen Benzin- und Dieselfahrzeuge die nach dem
1.1.1976 zum Verkehr zugelassen worden sind (ist im Fahrzeugausweis Feld
Nr. 36 ersichtlich). Benzinfahrzeuge mit einer
Höchstgeschwindigkeit von max. 50 km/h oder einem Gesamtgewicht von mehr
als 3500 kg sowie landwirtschaftliche Arbeitskarren sind von der
obligatorischen Abgaswartung ausgenommen. In welchem Intervall muss die Abgaswartung durchgeführt werden? Das Intervall der Wartungspflicht ist im Abgaswartungsdokument ersichtlich. Grundsätzlich gilt:Fahrzeuge ohne Katalysator: alle 12 MonateFahrzeuge mit Katalysator und Dieselfahrzeuge: alle 24 MonateFahrzeuge mit Dieselmotor max. 30 km/h: alle 48 Monate
Zudem gilt, dass die Wartung jeweils bis zum Ende des Monats Gültigkeit hat. Eine Verlängerung ist nicht möglich! Motorwagen mit On-Board-Diagnose-System (OBD)Ab
dem 1. Januar 2013 sind Fahrzeuge mit anerkanntem
On-Board-Diagnose-System (OBD) von der Abgaswartung befreit. Sie weisen
unter anderem folgende Merkmale auf:Eine vom Lenker leicht
erkennbare gelbe OBD-Kontrolllampe im Armaturenbrett
(Fehlfunktionsanzeige). Diese leuchtet bei eingeschalter Zündung und
erlischt beim Starten des Motors. Details siehe "Faktenblatt
Abgaswartung / Fahrzeuge mit anerkanntem On-Board-Diagnose-System OBD"
oder informieren Sie sich bei Ihrem Garagisten. Faktenblatt “Abgaswartung / OBD” neues Fenster Für
die von der Abgaswartungspflicht befreiten Fahrzeuge wird auch kein
Abgaswartungsdokument mehr vorgeschrieben. Die Regelung des ASTRA gilt
nicht rückwirkend, sondern erst ab 1.1.2013. Medienmitteilung Bundesamt für Strassen (ASTRA) neues Fenster Achtung:
Neu muss der Halter das Fahrzeug innert Monatsfrist in die Garage
bringen, überprüfen und gegebenenfalls instand stellen lassen, wenn die
OBD-Kontrolllampe im Armaturenbrett einen Fehler anzeigt
(OBD-Kontrolllampe leuchtet bei laufendem Motor). Detaillierte Rechtsgrundlagen zur Abgaswartung§ Verkehrsregelverordnung (VRV) Art. 59a,§ Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) Art. 35,Verordnung des UVEK über die Wartung und Nachkontrolle von Motorwagen betreffend Abgas- und Rauchemissionen

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in der Schweiz zugelassenen Benzin- und Dieselfahrzeuge die nach dem
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Nr. 36 ersichtlich). Benzinfahrzeuge mit einer
Höchstgeschwindigkeit von max. 50 km/h oder einem Gesamtgewicht von mehr
als 3500 kg sowie landwirtschaftliche Arbeitskarren sind von der
obligatorischen Abgaswartung ausgenommen. In welchem Intervall muss die Abgaswartung durchgeführt werden? Das Intervall der Wartungspflicht ist im Abgaswartungsdokument ersichtlich. Grundsätzlich gilt:Fahrzeuge ohne Katalysator: alle 12 MonateFahrzeuge mit Katalysator und Dieselfahrzeuge: alle 24 MonateFahrzeuge mit Dieselmotor max. 30 km/h: alle 48 Monate
Zudem gilt, dass die Wartung jeweils bis zum Ende des Monats Gültigkeit hat. Eine Verlängerung ist nicht möglich! Motorwagen mit On-Board-Diagnose-System (OBD)Ab
dem 1. Januar 2013 sind Fahrzeuge mit anerkanntem
On-Board-Diagnose-System (OBD) von der Abgaswartung befreit. Sie weisen
unter anderem folgende Merkmale auf:Eine vom Lenker leicht
erkennbare gelbe OBD-Kontrolllampe im Armaturenbrett
(Fehlfunktionsanzeige). Diese leuchtet bei eingeschalter Zündung und
erlischt beim Starten des Motors. Details siehe "Faktenblatt
Abgaswartung / Fahrzeuge mit anerkanntem On-Board-Diagnose-System OBD"
oder informieren Sie sich bei Ihrem Garagisten. Faktenblatt “Abgaswartung / OBD” neues Fenster Für
die von der Abgaswartungspflicht befreiten Fahrzeuge wird auch kein
Abgaswartungsdokument mehr vorgeschrieben. Die Regelung des ASTRA gilt
nicht rückwirkend, sondern erst ab 1.1.2013. Medienmitteilung Bundesamt für Strassen (ASTRA) neues Fenster Achtung:
Neu muss der Halter das Fahrzeug innert Monatsfrist in die Garage
bringen, überprüfen und gegebenenfalls instand stellen lassen, wenn die
OBD-Kontrolllampe im Armaturenbrett einen Fehler anzeigt
(OBD-Kontrolllampe leuchtet bei laufendem Motor). Detaillierte Rechtsgrundlagen zur Abgaswartung§ Verkehrsregelverordnung (VRV) Art. 59a,§ Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) Art. 35,Verordnung des UVEK über die Wartung und Nachkontrolle von Motorwagen betreffend Abgas- und Rauchemissionen

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		Faktenblatt Abgaswartung (121 kB, PDF)

Auch die Herren dort müssen sich ab und zu eines besseren belehren lassen. Es ist so wie mahamoti es sagt… :thinking:

“Welche Fahrzeuge unterstehen der obligatorischen Abgaswartung? Alle
in der Schweiz zugelassenen Benzin- und Dieselfahrzeuge die nach dem
1.1.1976 zum Verkehr zugelassen worden sind (ist im Fahrzeugausweis Feld
Nr. 36 ersichtlich)”

Ich werde mal mit dem Prüfstellenleiter sprechen, vielen Dank alle zusammen. Nun bin ich schon wieder ein wenig zuversichtlicher :slight_smile:

Zu dem Zitat oben: Wird im CH Fahrzeugausweis das Datum der ersten Zulassung von meinem Bus, also 1975 übernommen oder bekommt er, weil er das erste Mal in CH zugelassen wird das Datum der Zulassung, also dann 2016?

Gruss
target

Salü Target,

ich will dich ja nicht missmutig stimmen, aber nur weil du nicht zur Abgaswartung musst, heisst das nicht dass der Motor egal was raus lassen darf. Das Problem ist, dass dir irgend jemand bestätigen muss, dass der Motor die damaligen Grenzen nicht überschreitet.

Und du bekommst im Fahrzeugausweis ein Datum im 2016 im Feld “1. Inverkehrssetzung” eingetragen.

Gruss Jörg

Aber zusätzlich mit dem Hinweis “gebraucht” und dem Kürzel des Ursprungslands.

Vermutlich auch wieder von Kanton zu Kanton verschieden… hier mein Fiat 500 von 1970:

GRuss Jörg

Bei mir (ebenfalls AG) wurde im Feld 36 das Datum der Ersten Inbetriebsetzung in Deutschlang angegeben, inkl. des Vermerks, dass diese im Ausland erfolgte

Gruss
Matze

Hi sorry kann nicht helfen, aber würd gern mal nFoto von der Indonesia karre sehn:)

Hier ein Bild :slight_smile:

2 „Gefällt mir“

Und noch eins :slight_smile:

wow, den hätte ich auch mitgenommen!

Selten sieht man die Kabel beim Sicherungskasten so schön aufgeräumt. :smiley::ok_hand:t3: