ich habe da mal einen gesetzestext zum thema hupe auf dem netz gefunden, als ich mich mit dem thema alarmanlage (ist auch gesetzlich geregelt) beschäftigt habe. werde den link mal suchen und gegebenenfalls hier posten.
edit: …gefunden:
Art. 82 Akustische Warnvorrichtungen, andere Tonerzeuger, Aussenlautsprecher
1 Motorfahrzeuge müssen mit mindestens einer akustischen Warnvorrichtung ausgerüstet sein. Zulässig sind nur Vorrichtungen, die einen ununterbrochenen, gleichbleibenden Ton oder Akkord erzeugen. Die Prüfbedingungen und Lautstärken richten sich nach Anhang 11.
2 Motorfahrzeuge mit Blaulicht sind mit einem wechseltönigen Zweiklanghorn zu versehen; Fahrzeuge im Linienverkehr auf Bergpoststrassen dürfen ein wechseltöniges Dreiklanghorn aufweisen. Die Prüfbedingungen und Lautstärken richten sich nach Anhang 11.
3 Von den Gemeinden bezeichnete Motorfahrzeuge des Zivilschutzes, der Polizei und anderer gemeindeeigener Dienste sowie Militärfahrzeuge dürfen mit einer Alarmanlage nach den Artikeln 8 und 11 ZSV ausgerüstet sein. Diese Alarmanlage untersteht nicht der Typengenehmigung.
4 Nicht vorgesehene Tonerzeuger, besonders Sirenen und andere gellende Warnvorrichtungen, Phantasiesignale wie Glocken, Klingeln und Tierstimmen sowie Auspuffhörner sind verboten.
5 Aussenlautsprecher sind nur in den folgenden Fällen mit Bewilligung der zuständigen Behörde zulässig:
a.
für Fahrzeuge nach Absatz 3;
b.
für Fahrzeuge im Linienverkehr;
c.
für Fahrzeuge der Polizei und der Feuerwehr;
d.
für Militärfahrzeuge;
e.
für Fahrzeuge, die infolge Sonderschutzmassnahmen (Panzerung) Seitenscheiben aufweisen, die nicht oder nur zum Teil geöffnet werden können;
f.
für Fahrzeuge, die während besonderen Veranstaltungen zum Einsatz kommen.
Stand am 13. September 2005